RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0003

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0245 B 22. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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