Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0245 B 22. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X03Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009