RS Vwgh 1988/5/19 86/06/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0149/71 E 19. November 1971 VwSlg 8110 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob Weisungen im Bereich der Beweiswürdigung zulässig sind, ist ein weisungsgemäß ergangener Bescheid nicht an der Weisung, sondern am Gesetz zu messen. Hat die belangte Behörde, einer Weisung entsprechend, von weiteren Ermittlungsschritten abgesehen, ist der angefochtene Bescheid, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, aus diesem Grunde aufzuheben (Hinweis E 26.1.1967, 56/66 und E 21.2.1963, 738/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060255.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten