RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0002

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Wertersatz iSd § 19 Abs 1 FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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