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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17;Rechtssatz
Der Wertersatz iSd § 19 Abs 1 FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X03Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009