RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0003

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs3;

Rechtssatz

Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 308 Abs 3 BAO ist bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (Hinweis E 30.6.1983, 82/06/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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