RS Vwgh 1988/5/19 88/08/0001

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58;

Rechtssatz

Für den Kostenersatz genügt es nicht, dass dem Bf ein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen ist oder dass die Frage eines Erfolges der Beschwerde im Raum steht, entscheidend ist ausschließlich, ob ein Kostenersatztatbestand der §§ 47 bis 56 VwGG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X02

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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