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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Rechtssatz
Für den Kostenersatz genügt es nicht, dass dem Bf ein zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendiger Aufwand erwachsen ist oder dass die Frage eines Erfolges der Beschwerde im Raum steht, entscheidend ist ausschließlich, ob ein Kostenersatztatbestand der §§ 47 bis 56 VwGG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080001.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016