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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §258 Abs1;Rechtssatz
Es ist keine Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers gegeben, wenn sein Beitritt zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers nicht nach § 258 Abs 1 BAO schriftlich - somit förmlich - erklärt wurde. Die bloße Anführung des Namens des Erstbeschwerdeführers in der Berufungsschrift bzw im Vorlagenantrag vermag die Beitrittserklärung nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160009.X01Im RIS seit
14.01.2002