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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §143 Abs1;Rechtssatz
Die Zustellung einer Strafverfügung eines Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne Übersetzung (hier: in die serbokroatische Sprache) an einen (die deutsche Sprache nicht beherrschenden) Jugoslawen in Jugoslawien unter Verwendung eines internationalen Rückscheines verstößt nicht nur gegen § 11 Abs 1 ZustG und Art 14 Abs 5 des Abkommens zwischen Österreich und Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften, BGBl 1979/289 (iVm Art 6 Abs 3 lit e MRK), sondern vermag auch im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Schriftstückes iSd § 7 ZustG eine Heilung dieses Zustellmangels nicht zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160110.X03Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018