RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FinStrG §143 Abs1;
FinStrG §56 Abs3;
MRK Art6 Abs3 lite;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art14 Abs5;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art4;
ZustG §11 Abs1;
ZustG §12 Abs2;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Zustellung einer Strafverfügung eines Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz ohne Übersetzung (hier: in die serbokroatische Sprache) an einen (die deutsche Sprache nicht beherrschenden) Jugoslawen in Jugoslawien unter Verwendung eines internationalen Rückscheines verstößt nicht nur gegen § 11 Abs 1 ZustG und Art 14 Abs 5 des Abkommens zwischen Österreich und Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften, BGBl 1979/289 (iVm Art 6 Abs 3 lit e MRK), sondern vermag auch im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Schriftstückes iSd § 7 ZustG eine Heilung dieses Zustellmangels nicht zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160110.X03

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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