RS Vwgh 1988/5/19 86/06/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1239/78 E 27. März 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Änderung in der Beurteilung des normativen Inhaltes einer Rechtsvorschrift durch die Behörde rechtfertigt für sich noch keinen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060255.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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