RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0011

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1 impl;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Rechtssatz

Zieht man in Erwägung, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (Hinweis auf E 21.11.1985, 84/16/0201) und daß der Abgabenschuldner, der den Sachverhalt am besten kennt, erst drei Monate später in seiner von seinem ausgewiesenen Rechtsfreund verfaßten Berufung die in der von ihm bei seiner ersten Vernehmung abgegebenen Tatbeschreibung konkret und detailliert gemachten Angaben, wonach er die verfahrensgegenständliche Damenarmbanduhr anläßlich seiner Einreise in das österreichische Zollgebiet der Zollabfertigung nicht gestellt und somit tatbestandsmäßig iSd § 174 Abs 3 lit a erster Halbsatz ZollG 1955 gehandelt habe, als unrichtig bezeichnet und seine Haltung geändert hat, so vermag der VwGH, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985), die Feststellung der Abgabenbehörde, die Behauptungen des Abgabenschuldners in seiner Berufung seien nur Schutzbehauptungen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160011.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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