RS Vwgh 1988/5/19 86/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X04

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten