RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Verfahren vor dem VwGH
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm3
GGG 1984 §18 Abs3

Rechtssatz

Die Klagseinschränkung ist nicht als teilweise Klagsrücknahme zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160163.X04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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