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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Einer im eigenen Namen einschreitenden Agrarbezirksbehörde kommt keine Beschwerdeberechtigung zu, weil sie als im Vollzugsbereich des Landes tätige Behörde Organ dieser juristischen Person des öffentlichen Rechtes, aber nicht selbst Rechtsträger ist, wobei weder die Bezeichnung als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG noch die Adressierung und Zustellung des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides daran etwas zu ändern vermögen. (hier: Beschwerde gegen Beitragsvorschreibung nach ASVG)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080142.X02Im RIS seit
03.04.2006