RS Vwgh 1988/5/19 87/08/0142

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer im eigenen Namen einschreitenden Agrarbezirksbehörde kommt keine Beschwerdeberechtigung zu, weil sie als im Vollzugsbereich des Landes tätige Behörde Organ dieser juristischen Person des öffentlichen Rechtes, aber nicht selbst Rechtsträger ist, wobei weder die Bezeichnung als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG noch die Adressierung und Zustellung des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides daran etwas zu ändern vermögen. (hier: Beschwerde gegen Beitragsvorschreibung nach ASVG)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080142.X02

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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