RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0003

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber muß schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn eines Laufes der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages iSd § 46 VwGG (Hinweis B 19.3.1985, 84/14/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X01

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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