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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §308 Abs3;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber muß schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn eines Laufes der Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages iSd § 46 VwGG (Hinweis B 19.3.1985, 84/14/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160003.X01Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009