RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/5, 290;

Rechtssatz

Der Frage, wer Schaffender oder Bauherr ist, kommt zentrale Bedeutung zu. Bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist wesentlich, ob Gegenstand des Kaufvertrages nur der Grund und Boden bzw ein ideeller Grundstücksanteil ist, oder auch das zu errichtende Haus bzw die "Eigentumswohnung". Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und meist auch schon in Durchführung, so kann der Käufer, insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil, verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes keinerlei Einfluß nehmen, keinerlei Bauaufträge an die bauausführenden Firmen erteilen usw. Beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums sind alle Käufer einheitlich zu beurteilen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160102.X04

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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