RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0036

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das im § 41 VwGG verankerte Neuerungsverbot kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Bf im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Erstattung des diesbezüglichen Vorbringen hatte.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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