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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Eine Behörde, der keine objektive Beschwerdeberechtigung zukommt, ist nicht zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen berechtigt. Scheidet eine Hinderung auf eine Beschwerdeerhebung im Namen ihres Rechtsträgers aus, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenersatzpflicht trifft dennoch den Rechtsträgern dem die Behörde organisatorisch zuzuordnen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080142.X01Im RIS seit
03.04.2006