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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §19;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 204;Rechtssatz
Gemäß § 22 OÖ BauO 1976 sind die Beiträge gemäß § 19 bis § 21 dieses Gesetzes als Interessentenbeiträge ausschließlich Gemeindeabgaben iSd § 6 Z 5 des F-VG. Im Hinblick auf den Abgabencharakter der in Rede stehenden Beiträge gilt im Falle von Änderungen der materiellrechtlichen Vorschriften, wenn keine Rückwirkung der neu gefaßten Bestimmungen angeordnet ist, der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, dh es ist jene Rechtsgrundlage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 12.11.1981, 3706/80).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170178.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009