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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 idF 1983/082;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Straßenerrichtungstätigkeit der jeweiligen Gemeinde oder zumindest überwiegende Kostentragung hiefür hegt der VwGH nicht das Bedenken, daß es aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig wäre, Interessentenbeiträge als ausschließliche Gemeindeabgaben iSd § 6 Z 5 F-VG zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986170174.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009