Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 124;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 231 OÖ LAO besteht lediglich eine grundsätzliche Devolutionsmöglichkeit bei einer Säumnis der Abgabenbehörde ERSTER Instanz, nicht aber bei einer Säumnis der Abgabenbehörde ZWEITER Instanz (hier: keine Devolution vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz an den Gemeinderat).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170324.X01Im RIS seit
20.05.1988