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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Straßenrechtsbehörde kann die Notwendigkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche, soweit darüber in einem generellen und daher auf der Stufe einer Verordnung stehenden Verwaltungsakt bereits entschieden ist, nicht einer nachträglichen Prüfung unterziehen. Wohl aber besteht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges die Möglichkeit, in einer Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens bzw. die Stellung eines Antrages auf Aufhebung der VO wegen Gesetzwidrigkeit nach Art 139 B-VG anzuregen. (Hinweis auf E vom 27.9.1971, 0235/70, VwSlg 8068/A)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170162.X02Im RIS seit
26.09.2005