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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1421/66 E 16. Dezember 1968 VwSlg 7472 A/1968 RS 6Stammrechtssatz
Dem Stadtmagistrat obliegt gem § 37 Abs 2 des Innsbrucker Stadtrechtes die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz, wobei in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Unterfertigung "Für den Bürgermeister:" zu erfolgen hat, ohne dass damit der Bürgermeister - sofern er den erstinstanzlichen nicht selbst erlassen hat - gehindert wird, an der Entscheidung des Stadtsenates als Berufungsbehörde mitzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170162.X05Im RIS seit
26.09.2005