RS Vwgh 1988/5/20 87/17/0162

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Veröffentlicht am 20.05.1988
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
Statut Innsbruck 1966 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1421/66 E 16. Dezember 1968 VwSlg 7472 A/1968 RS 6

Stammrechtssatz

Dem Stadtmagistrat obliegt gem § 37 Abs 2 des Innsbrucker Stadtrechtes die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz, wobei in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Unterfertigung "Für den Bürgermeister:" zu erfolgen hat, ohne dass damit der Bürgermeister - sofern er den erstinstanzlichen nicht selbst erlassen hat - gehindert wird, an der Entscheidung des Stadtsenates als Berufungsbehörde mitzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170162.X05

Im RIS seit

26.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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