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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Der Mangel der unterlassenen Beiziehung einer Partei zur Augenscheinsverhandlung kann dann als saniert gelten, wenn durch diesen Mangel keine endgültige Beeinträchtigung der subjektiven öffentlichen Rechte der Partei eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170162.X04Im RIS seit
26.09.2005