RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0231

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47;
FamLAG 1967 §41;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Mehrheitseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft einen Hausbesorger bestellen und kündigen kann, macht ihn nicht zum alleinigen Dienstgeber des Hausbesorgers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130231.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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