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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/09 3394/78 1Stammrechtssatz
Werden 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig zusammen mit laufenden Bezügen ausbezahlt, so sind sie als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge zu versteuern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130246.X02Im RIS seit
25.05.1988Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015