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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Rechtssatz
Das Urlaubsentgelt ist als laufender Arbeitslohn zu besteuern. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden gehört nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs 1 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130246.X01Im RIS seit
25.05.1988Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015