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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Das tatbestandsmäßige Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH kann auch in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe darzulegen vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, unmöglich war (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130152.X01Im RIS seit
25.05.1988