RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0138

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
EStG 1972 §36;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0142 E 16. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb die - positiven - Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jenem Betrag festzustellen, der sich aus der Saldierung der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß mit dem Verlust aus dem laufenden Betrieb ergibt, und den Sanierungsgewinn - nur - mit jenem Betrag zu bestimmen, der von der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß nach Ausgleich des Verlustes aus demselben Betrieb verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130138.X02

Im RIS seit

25.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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