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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9;Rechtssatz
Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. (Hinweis auf E vom 25.11.1980, 3219/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130234.X01Im RIS seit
12.07.2005