RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0159

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;

Rechtssatz

Der Firmenwert unterliegt dann der Abnutzung, wenn er auf persönliche Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist. Solange die Person, die einer (in der Werbebranche tätigen) Kommanditgesellschaft einen Kundenstock zur Nutzung überlassen hat, als Kommanditist an dieser Gesellschaft beteiligt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft mbH tätig ist, ist der Kundenstock nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut zu behandeln. Eine durch den Ausfall des größten Kunden bedingte Wertminderung kann nur in der Form der Teilwertabschreibung berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130159.X01

Im RIS seit

25.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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