RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0236

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §12;

Rechtssatz

Da Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, wäre eine analoge Anwendung des § 12 KStG 1966 auf Gesellschafterzuschüsse nur dann geboten, wenn eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Ausstattung einer Kapitalgesellschaft mit Haftkapital einerseits und mit Gesellschafterzuschüssen andererseits sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Mit Rücksicht auf die ins Gewicht fallenden Unterschiede beider Finanzierungsformen (Bildung des Haftkapitals nicht zuletzt auch im Interesse des Gläubigerschutzes und praktisch uneingeschränkte Dispositionsmöglichkeit über Gesellschafterzuschüsse auch für Zwecke der Ausschüttung) rechtfertigen die Unterschiede im Sachlichen auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung beider Finanzierungsformen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130236.X02

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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