RS Vwgh 1988/5/25 88/13/0030

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs4 idF 1983/612 ;

Rechtssatz

Fraktionsbeiträge und Klubbeiträge können neben dem Pauschbetrag nach § 16 Abs 3 und Abs 4 nicht berücksichtigt werden. Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130030.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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