RS Vwgh 1988/5/25 88/13/0030

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Pkt8;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0253 E 6. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Weist der Steuerpflichtige höhere als die pauschalierten Werbungskosten nach, dann sind diese anstelle der Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130030.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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