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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Pkt8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0253 E 6. März 1985 RS 1Stammrechtssatz
Weist der Steuerpflichtige höhere als die pauschalierten Werbungskosten nach, dann sind diese anstelle der Pauschalbeträge zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130030.X02Im RIS seit
21.11.2001