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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs8;Rechtssatz
Unter dem Steuersatz, der tarifmäßig dem letzen laufenden Arbeitslohn entspricht, ist jener zu verstehen, der sich bei der Berechnung des zuletzt ausgezahlten laufenden Arbeitslohnes ergeben hat. Dieser Steuersatz ist auch dann maßgebend, wenn die Nachzahlung von Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre schon am Beginn des nächsten Lohnzahlungszeitraumes erfolgt, der Lohn für diesen Lohnzahlungszeitraum aber erst in der Mitte oder am Ende dieses Lohnzahlungszeitraumes fällig werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130259.X01Im RIS seit
25.05.1988