RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0259

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs8;

Rechtssatz

Unter dem Steuersatz, der tarifmäßig dem letzen laufenden Arbeitslohn entspricht, ist jener zu verstehen, der sich bei der Berechnung des zuletzt ausgezahlten laufenden Arbeitslohnes ergeben hat. Dieser Steuersatz ist auch dann maßgebend, wenn die Nachzahlung von Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre schon am Beginn des nächsten Lohnzahlungszeitraumes erfolgt, der Lohn für diesen Lohnzahlungszeitraum aber erst in der Mitte oder am Ende dieses Lohnzahlungszeitraumes fällig werden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130259.X01

Im RIS seit

25.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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