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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
EStG 1972 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0201 E 3. Juni 1987 VwSlg 6226 F/1987 RS 1Stammrechtssatz
Die aus Anlaß von Zuschüssen der Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft mbH entrichtete Gesellschaftsteuer unterliegt dem Abzugsverbot nach § 17 KStG. Diese Bestimmung knüpft ebenso wie § 20 Abs 2 EStG 1972 das Abzugsverbot daran, daß die betreffenden Aufwendungen (Ausgaben) mit "nicht steuerpflichten" Einkünften (Einnahmen) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Vom Fehlen einer Steuerpflicht ist aber nicht nur im Falle von steuerbefreiten Einnahmen, sondern auch dann auszugehen, wenn die betreffenden Einnahmen primär nicht steuerbar sind, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (Hinweis auf E 16.12.1986, 84/14/0127 und E 10.2.1987, 86/14/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130236.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011