RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0057

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §56;
VStG §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer Ladung, die nur die Aufforderung, zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer (hier: nicht näher umschriebenen) Verwaltungsstrafsache als Beschuldigter zu erscheinen, enthält, jedoch keine Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens androht, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine hingegen erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090057.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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