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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Es ist bei der Agrarstrukturverbesserung auf die Verbesserung der Agrarstruktur des Betriebes abzustellen. Mit dem Vorhandensein von für die Texelschafzucht geeigneten Flächen (im gleichen Bundsland und im übrigen Bundesgebiet), die für den Rodungswerber aber nicht verfügbar sind, kann nicht dargetan werden, dass das von der Forstbehörde anerkannte Rodungsinteresse gegenüber dem Walderhaltungsinteresse von geringerem Gewicht sei.
Schlagworte
Texelschafzucht SchafzuchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100034.X01Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018