RS Vwgh 1988/5/26 87/09/0293

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Norm als gewerberechtliche Vorschrift iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973 anzusehen ist, kommt es auf deren kompetenzrechtliche Grundlage (Verbandskompetenz) an (Hinweis auf E 23.9.1982, 82/04/0107, VwSlg 11160 A/1982). Der Vollziehungszuständigkeit allein (hier: Mitwirkungskompetenz des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung des AuslBG) kommt noch keine entscheidende Bedeutung zu. Auch macht die Mitwirkung der Sozialpartner bei der Vollziehung eines Gesetzes (hier: AuslBG) dieses noch nicht zu einer gewerberechtlichen Vorschrift in obigen Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090293.X01

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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