RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32
AVG §33
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60

Rechtssatz

Weder im AVG 1950 noch in der im Beschwerdefall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (hier: AuslBG) ist für den Fall, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren in Beachtung des sie bindenden Grundsatzes der Verwaltungsökonomie (§ 39 Abs 2 AVG 1950) einer Partei in Form einer Verfahrensanordnung eine (angenommene) Frist zur Stellungnahme einräumt, die Stellungsnahme der Partei aber erst nach Ablauf dieser behördlichen Frist, jedoch noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit der Parteierklärung vorgesehen. Mangels einer derartigen Vorschrift, die an die Versäumung einer solchen Frist einen derartigen Rechtsnachteil knüpft, hat auch in diesem Fall die Behörde eine derartige "verspätet" eingelangte Stellungnahme bei Erlassung ihres Bescheides zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweismittel BeschuldigtenverantwortungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090021.X02

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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