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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32Rechtssatz
Weder im AVG 1950 noch in der im Beschwerdefall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (hier: AuslBG) ist für den Fall, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren in Beachtung des sie bindenden Grundsatzes der Verwaltungsökonomie (§ 39 Abs 2 AVG 1950) einer Partei in Form einer Verfahrensanordnung eine (angenommene) Frist zur Stellungnahme einräumt, die Stellungsnahme der Partei aber erst nach Ablauf dieser behördlichen Frist, jedoch noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit der Parteierklärung vorgesehen. Mangels einer derartigen Vorschrift, die an die Versäumung einer solchen Frist einen derartigen Rechtsnachteil knüpft, hat auch in diesem Fall die Behörde eine derartige "verspätet" eingelangte Stellungnahme bei Erlassung ihres Bescheides zu berücksichtigen.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090021.X02Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019