RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (und nicht an den Bf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090017.X01

Im RIS seit

26.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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