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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0171 E VS 5. November 1987 VwSlg 12570 A/1987 RS 3Stammrechtssatz
Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (und nicht an den Bf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090017.X01Im RIS seit
26.05.1988