RS Vwgh 1988/5/26 88/10/0063

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §45 Abs2;
VStG §56 Abs3;

Rechtssatz

Dem Privatankläger steht ein Recht auf Bescheiderlassung über die Einstellung zu. Dieses Recht ist jedoch nicht mittels Berufung (hier: gegen den Aktenvermerk über die Einstellung oder die telefonische Verständigung von dieser - beides sind keine Bescheide), sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X02

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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