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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Privatankläger steht ein Recht auf Bescheiderlassung über die Einstellung zu. Dieses Recht ist jedoch nicht mittels Berufung (hier: gegen den Aktenvermerk über die Einstellung oder die telefonische Verständigung von dieser - beides sind keine Bescheide), sondern im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X02Im RIS seit
14.12.2006