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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5Stammrechtssatz
Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X01Im RIS seit
14.12.2006