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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Das AuslBG gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973, weil es sich nicht auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), sondern insbes auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt. Für seine Nichteinhaltung kann daher der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090293.X02Im RIS seit
07.04.2006