RS Vwgh 1988/5/26 87/09/0293

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;

Rechtssatz

Das AuslBG gehört nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 Abs 2 GewO 1973, weil es sich nicht auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), sondern insbes auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt. Für seine Nichteinhaltung kann daher der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090293.X02

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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