RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0015

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Partei im Berufungsverfahren in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die angebotenen Ersatzkräfte (hier: für die Tätigkeit in einem Obst- und Gemüsegeschäft) mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht eingestellt habe, bestreitet sie die Fähigkeit der vermittelten Ersatzkräfte. In diesem Fall hat die Behörde jedenfalls in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides näher darzulegen, ob die von der Partei gestellte Anforderung an einen Arbeitnehmer für den zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz, welcher nicht von vornherein als unsachlich erkannt werden kann, unter objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint und bejahendenfalls, auf Grund weiterer Ermittlungen festzustellen, ob diese Behauptung der Partei bezüglich der zugewiesenen Ersatzkräfte auch tatsächlich zutrifft oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090015.X01

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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