RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §42 Abs1
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

(Verfahrensrechtliche) Rechtsnachteile, die an die Versäumung einer Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung geknüpft sind, bedürfen - wie sich aus den §§ 13 Abs 3, 42 Abs 1 und 2 und 63 Abs 5 iVm § 66 Abs 4 AVG 1950 ergibt - einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090021.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten