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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
(Verfahrensrechtliche) Rechtsnachteile, die an die Versäumung einer Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung geknüpft sind, bedürfen - wie sich aus den §§ 13 Abs 3, 42 Abs 1 und 2 und 63 Abs 5 iVm § 66 Abs 4 AVG 1950 ergibt - einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090021.X01Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019