Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Z in Wien, vertreten durch Mag. Gerald Gmoser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Februar 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-10735, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle Redergasse des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge: AMS Redergasse) nahm mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der vom Arbeitsmarktservice am 17. Oktober 2006 zugewiesenen Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber A. mit Arbeitsantritt am 24. Oktober 2006 auf. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, das Stellenangebot verloren, aber bei der Firma angerufen und von einem "Herrn Pretz" mitgeteilt erhalten zu haben, dass die Stelle schon besetzt sei.
Mit Bescheid des AMS Redergasse vom 3. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2006 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG entzogen und das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG verneint; dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer hätte eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma A. nicht angenommen.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Niederschrift vom 30. Oktober 2006 und ergänzte, dass in seinem Haushalt drei Kinder leben würden, wobei seine zehn Monate alte Tochter unter Bronchitis leide.
Die belangte Behörde forderte daraufhin den Beschwerdeführer schriftlich auf, bis zum 13. Februar 2007 einen Einzelgesprächsnachweis seiner Telefonate im Oktober 2006 vorzulegen.
Nach den Aktenvermerken in den Verwaltungsakten ergaben die telefonischen Erhebungen der belangten Behörde bei der Firma A., dass es bei dieser keinen Herrn "Pertz" bzw. jemanden, dessen Namen ähnlich wäre, gebe (Aktenvermerk vom 30. Jänner 2007). Über Aufforderung zur Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises der Telefonate des Beschwerdeführers im Oktober 2006 legte dieser am 8. Februar 2007 bei der belangten Behörde eine handschriftliche Liste von Arbeitgebern vor, darunter auch die Firma A. mit dem angeführten (Gesprächs)Datum 17. Oktober 2006. Die Frage, ob er keinen Einzelgesprächsnachweis seiner Telefonate im Oktober 2006 vorlegen könne, habe er damit beantwortet, zu diesem Zeitpunkt noch kein Handy gehabt zu haben, er hätte von einer Telefonzelle die Firma A. angerufen. "Ein Herr Jaritz" hätte ihm die Auskunft gegeben, dass die Stelle bereits vergeben ist. Auf die Frage, warum er ursprünglich angegeben habe, mit "einem Herrn Pertz" gesprochen zu haben, sei keine Antwort erfolgt, sondern es habe der Beschwerdeführer den Namen Jaritz bei der Firma A. auf der vorgelegten Liste notiert (Aktenvermerk vom 8. Februar 2007). In einem Telefonanruf am 9. Februar 2007 bei der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ergänzt, nun doch schon im Oktober ein Handy gehabt zu haben, und die persönliche Vorlage des Einzelgesprächsnachweises (zur Wahrung der ursprünglich dafür gesetztes Frist) bis 13. Februar 2007 angekündigt (Aktenvermerk vom 9. Februar 2007); dies sei dann aber unterblieben.
Laut weiterem Aktenvermerk vom 13. Februar 2007 habe Herr Jaritz von der Firma A. durch die belangte Behörde kontaktiert die Frage, ob der Beschwerdeführer im Oktober 2006 bei der Firma angerufen habe, fernmündlich bejaht und weiters angegeben, er könne aber nicht mehr sagen, aus welchem Grund kein Bewerbungsgespräch vereinbart worden sei. Er glaube sich jedoch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht arbeiten habe wollen. Mit dem Beschwerdeführer hätte er vor ca. drei Wochen Probleme gehabt; dieser hätte ihn angerufen und eine Bestätigung verlangt, dass er bei der Firma vorstellen gewesen wäre. Nachdem ihm diese nicht ausgestellt worden sei, da er bei der Firma nicht persönlich vorgesprochen habe, hätte der Beschwerdeführer Herrn Jaritz übelst beschimpft. Die Stelle wäre zu dem Zeitpunkt noch nicht vergeben gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung stellte sie nach Darstellung des - zuvor dargelegten - Verfahrensganges im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer vom AMS Redergasse am 17. Oktober 2006 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma A. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung (mit möglichem Arbeitsbeginn am 24. Oktober 2006) zugewiesen worden sei. Ein Dienstverhältnis sei nicht zu Stande gekommen, weil der Beschwerdeführer an der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nicht interessiert gewesen sei; die Beschäftigung sei den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers angemessen gewesen und habe keine Gefährdung der Gesundheit und Sittlichkeit dargestellt. Der von der Firma A. dem AMS mit Meldung vom 16. Oktober 2006 erteilte Auftrag zur Vermittlung von zwei offenen Stellen als Hilfsarbeiter ab 23. Oktober 2006 sei am 27. Jänner 2007 auf Grund einer anderweitigen Besetzung durch die Firma A. storniert worden. Es lägen keine berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor (wobei als solche auch nicht Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie zu werten seien).
Des Weiteren wurde u.a. ausgeführt (Text anonymisiert, im Übrigen jedoch unkorrigiert wie im Original):
"Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten kommt zur Ansicht, dass Ihre Angaben unglaubwürdig sind. Sie dürften zwar tatsächlich -obwohl sie bis 13.02.2007 keinen Einzelgesprächsnachweis vorlegten und in der beim Arbeitsmarktservice Redergasse aufgenommenen Niederschrift, in der Berufung und im Zuge eines Telefonats mit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien angaben mit einem Herrn Pertz bzw. Pretz gesprochen zu haben- bei der Firma angerufen haben. Ihre mangelnde Glaubwürdigkeit wird durch die Tatsache unterstützt, dass Sie erst nachdem Sie nochmals bei der Firma anriefen und ein Bestätigungsschreiben verlangten einwendeten bereits ursprünglich mit einem Herrn Jaritz gesprochen zu haben womit auch diese Angaben -wie auch Ihre Angaben von wo aus Sie bei der Firma angerufen haben- widersprüchlich sind.
Da die Stelle bei der Firma (A.) dem Arbeitsmarktservice jedoch erst am 16.10.2006 dem Arbeitsmarktservice gemeldet wurde und erst mit 27.01.2007 aufgrund einer anderwärtigen Besetzung storniert wurde, ist es glaubwürdig und nachvollziehbar, -wie aus den Angaben des Dienstgebers hervorgeht- dass sie zum Zeitpunkt Ihres Anrufs also zumindest vor 30.10.2006 noch nicht vergeben war.
Diese Annahme wird durch die Tatsache unterstützt, dass der potentielle Dienstgeber kein rechtliches Interesse am Ausgang des Berufungsverfahrens hat und somit eine falsche Aussage ihm in keiner Form einen Vorteil bringen würde.
Selbst wenn Sie tatsächlich bei der Firma angerufen haben ist nach Ansicht des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten Ihre Angabe, die Firma hätte gesagt, dass die Stelle bereits vergeben war bzw. ist aufgrund der obrigen Schilderungen falsch.
Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten kommt daher zur Ansicht, dass Sie an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert waren und dies auch im Zuge ihres Telefonats zum Ausdruck gebracht haben.
Sie haben durch Ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Tatbestand gem. § 10 AlVG ist erfüllt womit der Leistungsverlust in der Dauer von 8 Wochen - mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Redergasse vom 31.03.2006 wurde bereits rechtskräftig eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängtauszusprechen ist.
... "
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Die Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl.
2002/08/0023 mit w.N.).
§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe
sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, die belangte
Behörde habe es unterlassen, sich in einem persönlichen Gespräch ein Bild von der Glaubwürdigkeit von Herrn Jaritz zu machen; dessen (im Aktenvermerk vom 13. Februar 2007 festgehaltene, telefonische) Aussage stelle lediglich eine vage Vermutung dar, in welche Antipathien aus dem (späteren) Streitgespräch mit dem Beschwerdeführer negativ eingeflossen seien, und sie sei keinesfalls geeignet, den Tatbestand der Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung mit der erforderlichen Sicherheit zu untermauern; dadurch habe die belangte Behörde grundlegende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -
die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2000/08/0128, mwN).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie zu verwerfen, weil auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0195, mwN).
Zur Rüge der Unterlassung einer förmlichen Einvernahme des Zeugen Jaritz sei vorausgeschickt, dass gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Behörde darf grundsätzlich auch das Ergebnis telefonischer Erhebungen bei ihrer Entscheidung verwerten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0023, mwN).
Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesen nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit abgesprochen, indem sie neben Widersprüchlichkeiten in der Darstellung (wie zur Angabe der Telefonbenutzung) vor allem den Widerspruch der ?ehauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm beim (ersten) Telefongespräch (im Oktober 2006) mitgeteilt worden wäre, dass die Stelle schon vergeben sei, dazu aufzeigte, dass die Stornierung des diesbezüglichen Vermittlungsauftrages seitens der Firma A. gegenüber dem AMS erst am 27. Jänner 2007 erfolgte.
Die Annahme der belangten Behörde, dass somit zumindest bis Ende Oktober 2006 - und damit jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten (für die Beurteilung des Vereitelungsvorwurfes relevanten) Telefongespräches - die zugewiesene Stelle noch nicht vergeben war, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Schon diese Feststellung entzieht dem Standpunkt des Beschwerdeführers den Boden und erhärtet die unterstützend herangezogenen Angaben des Zeugen Jaritz. Im Übrigen bietet die Beschwerde auch keinen überzeugenden Erklärungsansatz dafür, warum - nach der Darstellung des Beschwerdeführers - beim ersten Gespräch die (unrichtige) Auskunft erteilt worden sein soll, dass die Stelle schon vergeben sei.
Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde schon aus den bisher genannten Gründen als schlüssig erweist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Mai 2008
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080087.X00Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011