RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
HDG 1985 §24;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0156 B 22. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine - ihrem Inhalt nach über eine Berufung gegen ein mündlich erlassenes Disziplinarerkenntnis nach dem Heeresdisziplinargesetz absprechende - Erledigung, die in der Kopfbezeichnung das "Fliegerregiment 3. Kommando", also einen Truppenkörper, nicht aber eine nach dem HDG bescheidfähige Behörde anführt, und die in der Fertigungsklausel ein bescheiderlassendes Organ nicht nennt, nicht Bescheidcharakter hat.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselUnterschrift des GenehmigendenBehördenbezeichnung BehördenorganisationOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090012.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten