RS Vwgh 1988/5/26 85/06/0094

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2342/79 E 22. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß eine Berufung der Partei verspätet eingebracht worden ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat, sodaß im Beschwerdefall die einwöchige Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit jener Kenntnisnahme des Vertreters zu laufen begonnen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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