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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2342/79 E 22. November 1979 RS 1Stammrechtssatz
Hat der bevollmächtigte Vertreter der Partei davon Kenntnis erlangt, daß eine Berufung der Partei verspätet eingebracht worden ist, dann ist diese Kenntnis so zu werten, wie wenn die Partei selbst davon Kenntnis erhalten hat, sodaß im Beschwerdefall die einwöchige Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit jener Kenntnisnahme des Vertreters zu laufen begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X03Im RIS seit
30.06.2005