RS Vwgh 1988/5/26 85/06/0094

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wird in einer Rrechtsanwaltskanzlei die Beschwerdefrist für einen zugestellten Bescheid nicht vorgemerkt, gerät der Bescheid dann in Verstoß und erhebt ein Konzipient daraufhin ein unrichtiges Zustelldatum, so hat der RA seiner Organisations- und Aufsichtspflicht nicht entsprochen, sodass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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