Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird in einer Rrechtsanwaltskanzlei die Beschwerdefrist für einen zugestellten Bescheid nicht vorgemerkt, gerät der Bescheid dann in Verstoß und erhebt ein Konzipient daraufhin ein unrichtiges Zustelldatum, so hat der RA seiner Organisations- und Aufsichtspflicht nicht entsprochen, sodass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X01Im RIS seit
30.06.2005