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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §38;Rechtssatz
Weder im § 57 noch im § 64 AVG 1950 ist vorgesehen, dass Beschwerden an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass - gleich wie bei Beschwerden gegen Bescheide, die an die österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichtet wurden, - Beschwerden an die Europäische Kommission für Menschenrechte weder aufschiebende Wirkung zukommt noch von der den Bescheid erlassenden Behörde aus diesem Grund zuerkannt werden kann. Auch das Instrument der Aussetzung des Verfahrens - das im Bereich der Verfahrensgesetze lediglich im § 38 AVG 1950 und unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehen ist - sieht im Falle der Einbringung einer an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichteten Beschwerde die Aussetzung des Verfahrens nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060079.X01Im RIS seit
13.11.2006