RS Vwgh 1988/5/26 88/16/0070

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
FinStrG §124 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da der Einstellungsbescheid nach § 124 Abs 1 FinStrG mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann, trifft zugleich mit seiner Zustellung die formelle und auch die materielle Rechtskraft ein. Durch diese zwingende Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbescheid ist der Instanzenzug erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160070.Y01

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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