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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Da der Einstellungsbescheid nach § 124 Abs 1 FinStrG mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann, trifft zugleich mit seiner Zustellung die formelle und auch die materielle Rechtskraft ein. Durch diese zwingende Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbescheid ist der Instanzenzug erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160070.Y01Im RIS seit
14.08.2006